Das OLG Oldenburg hat die Auffassung vertreten, dass ein Taschenrechner während der Fahrt bedient werden darf. Er fällt nicht unter die elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen.
Etwas anders hat das schon das OLG Karlsruhe gesehen, dass einen Laserentfernungsmesser mit Speicherfunktion als elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs.1a StVG angesehen hat.
Nunmehr entschied das AG Helmstedt, dass die Nutzung eines Taschenrechners mit Speicherfunktion ebenfalls einen Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVG darstellt. Die Neufassung dieser Vorschrift diene der Verbesserung der Verkehrssicherheit, es führt aus, dass alle Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik erfasst werden, ohne dies auf einzelne Gerätschaften zu reduzieren.
Das Gericht schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe an und stellt hier auf den internen Speicher des Taschenrechners ab.
AG Helmstedt, 15 OWi 907 Js 66315/18