Die Gerichte nehmen bei einer Überschreitung von 40% regelmäßig Vorsatz an. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h würde dies bedeuten ab 42 km/h. Jetzt hat das OLG Brandenburg entschieden, dass dies nicht so einfach angenommen werden dürfe. Bei 66 km/h statt 30 km/h verbietet sich eine formelhafte Vorsatzannahme aufgrund des Ausmaßes der Überschreitung, es müssen noch weitere Indizien hinzutreten.
Es wird klargestellt, dass die 40%-Grenze regelmäßig erst ab 100 km/h angenommen werden kann, das Gericht stellt insoweit auf eine Überschreitung von absoluten 40 km/h ab.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde (die im Übrigen abgewiesen wurde) hat der Betroffene zu tragen. Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr und Tragung der notwendigen Auslagen des Betroffenen durch die Staatskasse kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene das Rechtsmittel bei richtiger erstinstanzlicher Entscheidung nicht eingelegt hätte. Dies war vorliegend nicht zu erkennen, der Betroffene ging nicht nur gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung vor, sondern gegen die Verurteilung insgesamt.
OLG Brandenburg, 2 (B) Ss-OWi 175/19