Unter bestimmten Umständen kann ein so genannter Frühstart an einer roten Ampel einen geringeren Schuldvorwurf begründen. Damit kann man um das Fahrverbot herumkommen. Üblicherweise gehen solche Verstöße mit einer Verwechslung der Lichtzeichenanlage einher oder der Fahrer wird quasi mitgezogen. Einen Anspruch auf das Absehen vom Fahrverbot gibt es bei diesen Fällen nicht, es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen.
Der Tatrichter hat insoweit ein Ermessen hinsichtlich der Verhängung eines Fahrverbotes. Wenn er von einem Fahrverbot entgegen der Vorgaben des Bußgeldkatalogs abweichen will, muss er dies eingehend begründen.
Im hier entschiedenen Fall bestand dazu keinen Anlass. Gegenüber der Polizei gab der betroffene Taxifahrer an, dass seine Unachtsamkeit schlicht darauf beruhte, dass er vom ‚Arsch der Radfahrerin‘ abgelenkt war. Das Fahrverbot blieb bestehen.
Der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht ist evident, die Ablenkung durch nichts zu begründen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 228/19