Nach der Änderung von § 329 StPO war fraglich, ob die schriftliche Vollmacht, die für eine Entbindung des Betroffenen zwingend vorzuliegen hat, möglicherweise weiterhin auch von dem Verteidiger selbst unterzeichnet werden kann (unter Verweis auf die ihm rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht). Dies ist nicht so, erscheint der Betroffene nicht zur Verhandlung, ist der Einspruch ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu verwerfen.
OLG Köln, III-1 RBs 329/19
Hier war der Betroffene ohne genügende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Der Verteidiger unterzeichnete eine schriftliche Vollmacht selbst und beantragte die Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, da keine schriftliche Vollmacht vorlag, die vom Betroffenen selbst unterzeichnet war. Nach Ansicht des OLG Köln zurecht.