Die fehlende Speicherung von einzelnen Messdaten führt bei einer Geschwindigkeitsmessung nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (entgegen der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes). Auch muss der Verwertung bereits nach der Beweiserhebung (§ 275 StPO) widersprochen werden, um dies überhaupt rügen zu können.
Es sei anerkannt, dass bei Geschwindigkeitsmessungen nicht die gleiche Tiefe der Überzeugungsbildung und Überprüfbarkeit gegeben sein muss wie bei schwerwiegenderen Vorwürfen. Daher ist es bei sog. standardisierten Messverfahren ausreichend, wenn sich das Gericht vom ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes überzeugt hat. Daher sind auch solche Verfahrensvereinfachungen gerechtfertigt, die eine Verstopfung der Gerichte mit Bagatellsachen vermeiden.
OLG Karlsruhe, 2 Rb 35 Ss 808/19