Wer eine grobe Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Die entsprechenden Regelbußen sind im Bußgeldkatalog aufgezählt.
Wer bei einem erheblichen Geschwindigkeitsverstoß versucht, ein Fahrverbot zu umgehen, indem er vorträgt, mit einem fremden Fahrzeug gefahren zu sein und die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verkannt zu haben, wird hiermit keinen Erfolg haben. Die Annahme besonderer Tatumstände, die zu einem Augenblicksversagen führen könnten, scheidet insoweit regelmäßig aus.
BayObLG, 201 ObOWi 1580/19