Auch nach den Darstellungen in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vom 19. November 2019 (VGH B 24/19) ist es in Rheinland-Pfalz ausreichend, wenn die vollständige elektronisch gespeicherte Akte ausgedruckt wird und somit ein Übergang von der elektronischen Form in Papierform vorliegt. Zugrunde liegt eine Rüge, dass keine landesrechtliche Umsetzungsvorschrift im Sinne von § 110a OWiG vorliegt, die elektronische Aktenführung also in Rheinland-Pfalz noch nicht umgesetzt wurde. Durch den Ausdruck der Akte und des Bußgeldbescheides erfolgt eine Heilung (unter Verweis auf OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsBs 19/18).
Erfolgreich war die Rechtsbeschwerde trotzdem. Das Amtsgericht hatte sich zur Begründung der Erhöhung der Geldbuße wegen Voreintragungen zu kurz gefasst und lediglich auf die Feststellungen des Bußgeldbescheides verwiesen. Dies ist unstatthaft, auch wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lediglich auf dem Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden war. Von diesem Fehler war auch die Verhängung eines Fahrverbotes betroffen. Hierzu wurde seitens der Verteidigung mit erheblichen Begründungen und Nachweisen vorgetragen, dass ausnahmsweise wegen unzumutbarer Härte von der Verhängung abgesehen werden sollte, da die berufliche Existenz des Betroffenen durch ein Fahrverbot gefährdet war. In Einklang mit der allgemeinen Rechtsprechung des Senats hatte das Amtsgericht bei dieser Prüfung dann einen strengeren Maßstab angelegt, allerdings auch hier vergessen, auf Art und Weise der Voreintragungen näher einzugehen. Dies reichte dann ebenfalls nicht.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 117/19
Das Verfahren wurde an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. In der Entscheidung wurde dann noch darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht von der Verhängung des Fahrverbots absehen könnte, wenn die Voreintragungen außer acht bleiben.