Sofern der Eigentümer eines Grundstücks die rechtlichen Vorgaben über den Abstand von Anpflanzungen zur Grundstücksgrenze einhält, kann von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ausgegangen werden. Insoweit besteht weder ein Anspruch auf Beseitigung des Baumes noch auf Zahlung einer Entschädigung, auch wenn der Grundstücksnachbar sich von den Bäumen bzw. den hiervon ausgehenden natürlichen Absonderungen gestört fühlt.
BGH, V ZR 218/18