Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird regelmäßig auch das Arbeitszeitkonto abgerechnet. Wird hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung (auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs) getroffen, ist das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen.
Möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist freistellen und neben den Urlaubsansprüchen auch Überstunden anrechnen, muss dies ausdrücklich erklärt werden.
BAG, 5 AZR 578/18