Häufig wird in Arbeitsverträgen vereinbart, dass eventuelle Ansprüche innerhalb von einem gewissen Zeitraum geltend zu machen sind, in einem zweiten Schritt innerhalb eines weiteren Zeitraums gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Diese Ausschlussklausel ist unwirksam, wenn eine Forderung vom Schuldner vorbehaltlos streitlos gestellt oder anerkannt wird. Gleiches gilt, wenn er die Erfüllung zugesagt hat. Bestreite der Schuldner später die Forderung, lebt diese Fristenregelung auch nicht wieder auf.
BAG, 9 AZR 44/19