Durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann es zu einem Neubeginn der Verfolgungsverjährung kommen, allerdings nur wenn tatsächlich und zu Recht Wiedereinsetzung gewährt wird. Dies setzt voraus, dass vor dem Beschluss über die Wiedereinsetzung Rechtskraft eingetreten ist.
Hier wurde allerdings fristgerecht Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt, dieser gelangte nur nicht zur Akte. Nachdem der Verteidiger hiervon Kenntnis erhielt, wies der Verteidiger darauf hin. Fehlerhafterweise gewährte die Behörde daraufhin Wiedereinsetzung und vertrat die Ansicht, dass mit diesem Beschluss die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Dies war allerdings nicht so, der Bußgeldbescheid war vor diesem fehlerhaften Beschluss noch gar nicht rechtskräftig geworden. Also lief die Verfolgungsverjährung ganz normal weiter.
Nur wenn eine zulässige Wiedereinsetzung bereits eingetretene Rechtskraft für die Zukunft entfallen lässt, beginnt mit diesem Beschluss auch die Verfolgungsverjährung neu.
OLG Karlsruhe, 1 Rb 7 Ss 39/19
Ansonsten hätte es die Verfolgungsbehörde ja auch willkürlich in der Hand, durch Erlass eines fehlerhaften Wiedereinsetzungsbeschlusses die Verfolgungsverjährung zu verlängern.