Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat § 24 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung teilweise außer Kraft gesetzt. § 24 bestimmt, dass fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen diese Verordnung Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden können.
In einem Eilverfahren hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass diese Vorschrift bis zu einer Entscheidung der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten, insoweit ausgesetzt wird, als Verstöße gegen § 1 S.1 und S.2 der Verordnung hiervon auch erfasst werden sollen. Hierbei handelt es sich um die grundsätzlichen Pflichten, physisch soziale Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und bei derartigen Kontakten einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen. Von dieser Regelung ausgenommen waren bisher nur Ehepartner, Angehörige des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.
Diese Bußgeldregelung war nicht bestimmt genug. Der Bürger kann nicht erkennen, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldbewährt ist. Hierdurch werden möglicherweise rechtstreue Bürger dazu veranlasst, ihre Grundrechte noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um eine Ordnungswidrigkeit zu vermeiden.
VerfGH Berlin, 81 A/20
Die Bußgeldvorschrift ist also außer Kraft gesetzt, soweit ein Bußgeld für Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot und das Gebot, die physisch sozialen Kontakte absolutes absolut nötiges Minimum zu reduzieren, festgelegt wurde. Die entsprechenden Pflichten hierzu bleiben aber weiter bestehen und können auch durchgesetzt werden. Nur Bußgelder drohen nicht mehr.
Auch wenn der Eilantrag zum größten Teil abgelehnt wurde, ist dies doch ein erster Erfolg. Zumindest derartig unbestimmte Definitionen von Ordnungswidrigkeiten sind also außer Kraft gesetzt.
Die entsprechende Verordnung gilt zunächst einmal bis zum 5. Juni 2020.