Der Priester machte geltend, dass ein Ausnahmefall vorliegen würde, der zum Absehen vom Fahrverbot berechtige. Er sei für 2000 Gläubige verantwortlich und auch verpflichtet, Krankenbesuche durchzuführen, unter Umständen Beerdigungen abzuhalten, er müsse an Konferenzen teilnehmen sowie Fortbildungen durchführen und den Religionsunterricht an Schulen geben.
Für die Zeit des Fahrverbots sei es auch nicht möglich, einen Ersatz-Pfarrer zu gewinnen.
Das BayObLG sah keinen Sonderfall und ließ das Fahrverbot bestehen. Die Aufgaben des Geistlichen, beispielsweise die Sakramentsspendung, gebietet keine andere Wertung. Art. 4 GG ist durch das Fahrverbot nicht verletzt.
BayObLG, 202 ObOWi 492/20