Der Betrieb des Gerätes aus dem Anhänger muss in Rheinland-Pfalz nicht durch das Ministerium des Inneren genehmigt werden. Auch wenn in der entsprechenden Richtlinie vorgesehen ist, dass die Geschwindigkeitsüberwachung grundsätzlich nur durch den Einsatz mobiler Geschwindigkeitsmessanlagen erfolgen soll, ergibt sich hieraus kein Verwertungsverbot. Anders als in Hessen, wo das entsprechende Landesrecht derartige Produkte als ortsfeste Geschwindigkeitsmessanlagen qualifiziert, ist eine solche Vorschrift in Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen. Insoweit ist der Anhänger auch mobil, es kommt nicht darauf an, wie lange der Anhänger mit dem Messgerät am jeweiligen Messort steht.
Es müssen sich in der Akte auch keine Schulungsnachweise des Messbeamten befinden, wenn das Gericht anderweitige Erkenntnisse über eine entsprechende Schulung hat. Hier hatte der Richter aus anderen Bußgeldverfahren diese Kenntnis, die Nachweise müssen nicht zur Akte genommen werden.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Bs 12/20