Werden Rohmessdaten bei einem standardisierten Messverfahren, die sich nicht bei der Akte befinden, nicht auf Antrag an den Betroffenen herausgegeben, liegt keine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor.
Es kann allerdings ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens gegeben sein. Hierzu muss der Betroffene allerdings darlegen, welche vergeblichen Bemühungen um Einsicht in die Unterlagen durch ihn erfolgt sind. Im Verfahren vor der Bußgeldstelle muss zumindest ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt werden, in der Hauptverhandlung ist der Antrag zu wiederholen verbunden mit einem Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung. Auch muss zumindest versucht werden, einen entsprechenden Gerichtsbeschluss herbeizuführen.
PoliScan wird auch hier als standardisiertes Messverfahren angesehen.
Hanseatisches OLG in Bremen, 1 SsRs 50/19