Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a I UstG entfällt, wenn der liefernde Unternehmer seine tatsächlichen Abnehmer verschweigt.
In diesem Fall kommt auch eine Differenzbesteuerung nach § 20 I 2 EnergieStG nicht in Betracht, wenn die zu versteuernden Energieerzeugnisse endgültig aus dem Steuergebiet verbracht worden sind. Die entsprechende Annahme in § 20 I 2 EnergieStG legt eine steuerliche Fiktion oder Beweisvermutung zur Vereinfachung des abgabenrechtlichen Verfahrens dar, diese ist aber im Steuerstrafverfahren unanwendbar.
BGH, 1 StR 89/19