Wenn ein Unternehmen Kunden in Form einer Mitgliedschaft eine Rabattberechtigung ohne betragsmäßige Grenze einräumt, handelt es sich um eine selbstständige steuerbare Leistung und nicht um eine Nebenleistung des Handelsgeschäftes. Insoweit unterliegen die Einnahmen aus dieser Rabattberechtigung nicht dem Steuersatz des Hauptgeschäfts, sondern dem Regelsteuersatz nach § 12 I UStG.
BFH, XI R 21/18