Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe versucht, vermeintlich zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend zu machen, sind als sogenannte Nachlassregelungskosten gemäß § 10 V Nr.3 S.1 ErbStG abzugsfähig, § 10 VI 1 ErbStG steht dem nicht entgegen.
BFH, II R 120/16