Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Erster Tätigkeitsstätte gibt es arbeitstäglich zweimal (Hin- und Rückweg). Legt der Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen nur die tatsächlichen Fahrten gewertet werden.
BFH, VI R 4217