Nachdem in der Fleischfabrik Tönnies eine erhebliche Zahl von Infizierungen mit dem Coronavirus aufgetreten ist, wurde unter anderem im Kreis Gütersloh eine regionale Coronaverordnung erlassen. Diese sah für eine Woche weitreichende Kontaktbeschränkungen sowie Einschränkungen des öffentlichen Lebens vor. Der Kreis Gütersloh wollte diese Regelungen für eine weitere Woche fortschreiben.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde dies untersagt. Die entsprechende Verordnung sei voraussichtlich rechtswidrig. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand wäre eine solche Fortgeltung dieser extremen Maßnahme mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr zu vereinbaren.
In der 1. Woche hätten Aufklärungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen, um anschließend auf belastbarer
Grundlage über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Insoweit hätten danach differenzierte Regelungen jeweils regional unterschiedlich erlassen werden müssen. Es gab auch im Kreis Gütersloh verschiedene Gebiete, in denen nur eine geringe Anzahl von Neuinfektionen bestätigt wurde. Dort sei nicht mehr ersichtlich, dass die Gefährdungslage signifikant von anderen Gemeinden außerhalb des Kreisgebietes abweichen würde.
Die extreme Regelung im Kreis Gütersloh ist somit außer Vollzug gesetzt.
OVG Nordrhein-Westfalen, 13 B 940/20