Wie schon einige andere Oberlandesgerichte setzt sich auch das OLG Bremen kritisch mit der Entscheidung des saarländischen Gerichtshofs auseinander. Auch dieses Gericht vertritt die Auffassung, dass die Speicherung von Rohmessdaten bei einem standardisierten Messverfahren nicht erforderlich ist, da bei diesen Verfahren bei zutreffender Bedienung davon ausgegangen werden kann, dass das Gerät das richtige Ergebnis liefert. Eine nachträgliche überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten ist dann nicht erforderlich.
OLG Bremen, 1 SsRs 10/20