Der Betroffene befuhr bei starkem Regen eine Bundesstraße. Um das Intervall des Scheibenwischer es zu erhöhen, musste er sich bei seinem Fahrzeug der Marke Tesla mehrfach dem Toucscreen widmen. Durch die Blickabwendung von der Straße kam er von der Fahrbahn ab und kollidierte unter anderem mit Bäumen. Er wurde wegen Verstoßes gegen § 23 Abs.1a StVO (Nutzung eines elektronischen Gerätes) verurteilt. Dieses Urteil wurde vom OLG gehalten.
Ein solcher Berührungsbildschirm ist in der Vorschrift ausdrücklich genannt. Auch wenn der Geschwindigkeitsregler für den Scheibenwischer nicht der Kommunikation, Information oder Organisation dient, müsse dieser Bildschirm aber einheitlich betrachtet werden. Die entsprechende Ablenkung und Blickwendung von der Straße weg reichte aus, um den Tatbestand zu erfüllen.
OLG Karlsruhe, 1 Rb 36 Ss 832/19
Bei dieser Vorschrift geht es nicht nur um Handys oder andere Geräte, die in der Hand gehalten werden. Schon das KG Berlin entschied, dass eine lange Blickabwendung ausreichend ist. Die Aufmerksamkeit gehört auf die Straße, nicht auf die Bedienung eines Gerätes.