Wenn innerhalb der Hauptverhandlung ein Messgerät in Augenschein genommen wird, dass sich in einem Fahrzeug verbaut auf dem Parkplatz des Gerichts befindet, muss der Aushang bei Gericht diese Ortsveränderung ausweisen. Dies gilt auch, wenn die Inaugenscheinnahme lediglich wenige Minuten dauert.
Es liegt ansonsten der absolute Revisionsgrund (hier Rechtsbeschwerdegrund) des § 338 Nr. 6 StPO vor.
BayObLG, 202 ObOWi 682/20