Ordnungswidrigkeitenverfahren können nach § 47 OWiG eingestellt werden, eine solche Einstellung darf aber nicht von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht werden. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden (bis 21 Jahre) gilt das JGG. Auch hier kann ein Verfahren durch den Richter eingestellt werden, der Richter darf Auflagen erteilen.
Hier ging es um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (außerorts um 47 km/h) eines Heranwachsenden. Offenbar wollte das Gericht vermeiden, dass neben der Sanktion dieser Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der noch bestehenden Probezeit ein Aufbauseminar angeordnet wird. Dies konnte nur gelingen bei einer punktefreien Geldbuße oder Einstellung des Verfahrens. Das Gericht war kreativ und ordnete nicht nur 20 Arbeitsstunden an, sondern verlangte auch, dass der Führerschein für die Dauer von einem Monat in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben wird. Nach Erfüllung dieser Auflagen wird das Verfahren eingestellt, es gibt also keine Auswirkungen auf den Führerschein auf Probe.
AG Landstuhl, 1 OWi 4396 Js 280/20
Begrüßenswert und sicherlich angemessen hinsichtlich der Erziehung des Heranwachsenden. Kreativ dazu, sicherlich eine Lösung, mit der alle Beteiligten leben können.