Wenn der Betroffene vorträgt, dass einseitig aufgebaute Schild für das Tempolimit sei durch einen LKW verdeckt gewesen, muss sich das Gericht damit auseinandersetzen. Eine solche Einlassung darf auch nicht als bloße Schutzbehauptung bewertet werden. Insoweit ist es auch unerheblich, dass auf dem angefertigten Überwachungsfoto der LKW nicht zu sehen ist. Das Schild mit dem Tempolimit stand ja bereits lange davor.
OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 169/20