Kann nicht sicher festgestellt werden, ob diese Tests durchgeführt wurden und ist dazu noch fraglich, ob im Dunkeln in 240 m Entfernung in eine Fahrzeugkolonne gemessen wurde, sind Richtigkeit und Zuordnungssicherheit der Messung nicht gegeben, der Betroffene ist freizusprechen.
AG Dortmund, 729 OWi-251 Js 1170/20