Anders als das AG Landstuhl oder das AG Schleswig sieht das AG St. Ingbert keinen Grund zur Verfahrenseinstellung, wenn ein Passfoto vor Anhörung des Betroffenen angefordert wird. Im hier entschiedenen Fall wurde ein Zeugenfragebogen an die Halterin (eine juristische Person) geschickt, eine Reaktion erfolgte nicht. Hierauf forderte die Behörde ein Passfoto des Geschäftsführers der Halterin an.
Würde die Behörde so nicht vorgehen dürfen, müsste sie zunächst ins Blaue hinein mehrere Personen als Betroffene anschreiben, was dem Gericht sinnwidrig erscheint. Ein Besuch von Polizeibeamten zu Ermittlungszwecken in der Wohnung sei darüber hinaus als gravierender Eingriff zu bewerten und würde Ressourcen der Polizei in unverhältnismäßiger Weise binden. Die Beiziehung eines Passfotos würde die Rechte des Betroffenen nur geringfügig tangieren.
AG St. Ingbert, 20 OWi 68 Js 1067/20