Geplant war der Solidaritätszuschlag befristet für die Zeiträume 1991 und 1992. Dieser Zeitraum wurde dann immer wieder verlängert, das ist jetzt vorbei. Zumindest für den größten Teil der Bevölkerung.
Ab Januar 2021 wird der Solidaritätszuschlag für fast alle Steuerzahler abgeschafft. Künftig wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Einkommensteuer unter 16.956 € bzw. 33.912 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb dieser Grenze setzt eine Zone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht mehr in voller Höhe, sondern nur schrittweise bis zum vollen Satz in Höhe von 5,5 % herangeführt wird. Diese Grenze liegt bei 96.409 € bzw. 192.818 € zu versteuerndem Einkommen (Einzel-/Zusammenveranlagung).
Auf Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben. Auf die Gewerbesteuer wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.