Eine Digitalkamera weist diverse Menüfunktionen auf, mit dem man auch Informationen abrufen oder abspeichern kann. Hier hielt der Fahrer die Kamera in der Hand und tippte darauf herum. Dies reicht für eine Verurteilung wegen unerlaubter Nutzung eines elektronischen Gerätes im Sinne von § 23 Abs.1a StVO (sog. Handy-Paragraf). Die Vorschrift ist offen gestaltet und weit auszulegen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 262/20