Die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr einer Überbauung des vermieteten Grundstücks sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abziehbar. Die dienen nicht der Einkunftserzielung, sondern sollen eine Eigentums- und Vermögensbeeinträchtigung abwehren.
BFH VIII B 157/19