Nach § 16 FZV dürfen rote Kennzeichen genutzt werden für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten. Aber eben nur für derartige Fahrten. Schon die Unterbrechung einer solchen Fahrt zu einem anderen Zweck stellt einen Verstoß dar, in diesem Fall wird ein Fahrzeug ohne Zulassung nach § 3 FZV geführt.
KG Berlin, 3 Ws (B) 189/20
Im hier entschiedenen Fall nutzte der Betroffene das Fahrzeug für eine Fahrt zu einem Restaurant, um Essen zu holen. Er gab an, dass diese Fahrt eine Probefahrt gewesen wäre. Dies war nicht zu widerlegen, aber schon die Unterbrechung zur Abholung von Essen reichte aus, um den Verstoß zu begründen.