Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung ausspricht, kann er den bestehenden Resturlaub auf die Zeit der Freistellung anrechnen, wenn die außerordentliche Kündigung möglicherweise unwirksam ist. Hierzu muss er dem Arbeitnehmer unmissverständlich und endgültig klarmachen, dass entsprechend Urlaub gewährt wird und der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit ist. Auch muss er das entsprechende Entgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen.
Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren möchte.
Es ist unschädlich, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht völlig frei gestalten kann, sondern aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Handlungsobliegenheiten für den Bezug von Arbeitslosengeld einer gewissen Einschränkung unterliegt.
BAG, 9 AZR 612/19