Wenn in einem Gewinnabführungsvertrag vorgesehen ist, dass Verluste auch durch die Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor Abschluss des Gewinnabführungsvertrages entstanden sind, oder die Auflösung von Kapitalrücklagen ausgeglichen werden, kann ein solcher Vertrag eine körperschaftssteuerliche Organschaft nicht begründen. Es dürfen lediglich zum Verlustausgleich Gewinnrücklagen verwendet werden, die während der Vertragslaufzeit des Gewinnabführungsvertrages entstanden sind.
BFH, I B 20/20
Zur Begründung der körperschaftssteuerlichen Organschaft mit einer abhängigen GmbH muss im Gewinnabführungsvertrag eine Verlustübernahme durch dynamischen Verweis auf § 302 AktG vereinbart werden. Wenn darüber hinaus vereinbart wird, dass Gewinn- und Kapitalrücklagen zum Verlustausgleich verwendet werden dürfen, die vor Abschluss dieses Vertrages begründet worden sind, ist dies steuerschädlich und es wird keine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft begründet.