Auf eine Divergenzvorlage des OLG Hamm hat der BGH nunmehr entschieden, dass ein Taschenrechner unter das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte nach § 23 Abs.1a StVO fällt. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der Taschenrechner über eine Speicherfunktion verfügt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei die Erhöhung der Verkehrssicherheit, so dass Ausnahmen vom Benutzungsverbot elektronischer Geräte an strenge Anforderungen zu knüpfen sind.
Die entsprechende Änderung der StVO ist auch wirksam, das Zitiergebot aus Art. 80 GG wurde bei dieser Vorschrift durch die Bezugnahme auf die allgemeine Ermächtigungsnorm des § 6 I Nr.3 StVG ausreichend berücksichtigt.
BGH, 4 StR 526/19