Auch wegen mehrerer leichterer Ordnungswidrigkeiten kann ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet werden. Ein Handy-Verstoß steht wegen seiner erheblichen Gefährlichkeit Geschwindigkeitsverstößen gleich, weshalb bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes in Betracht kommt.
Hier wurde ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Es erging auf einen festgestellten Handy-Verstoß, der Betroffene war vorher mehrfach auffällig. Es lagen Eintragungen wegen eines weiteren Handyverstoßes, einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h und einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h vor.
KG Berlin, 3 Ws (B) 6/21