Hier wollte ein Arzt seine schwangere Ehefrau selbst in ein Krankenhaus bringen, da ihm einerseits bekannt sei, dass ein Krankenwagen nach seiner Erfahrung bis zu 15 Minuten für die Anfahrt benötigt, andererseits aber auch, um Ressourcen zu schonen. Aufgrund vieler Notfalleinsätze sei ihm bekannt, dass Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes nach einem Einsatz aufgrund der Corona-Pandemie aufwendig desinfiziert werden müssen.
Dies reichte nicht, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen. Einerseits wäre im Rahmen einer Notfallrettung ein Rettungswagen mit Sonder- und Wegerechten zur Einsatzstelle gefahren, der sicherlich innerhalb einer Großstadt besser durchkommt als der Privatwagen des Arztes. Auch wäre eine Versorgung der Patienten im Rettungswagen besser möglich gewesen (aufgrund der technischen und medizinischen Ausstattung sowie des Umstands, dass notfalls ein Arzt neben der Patientin mitfährt). Auch hätte ein rechtfertigender Notstand vorausgesetzt, dass anderweitig eine geeignete Rettungsmaßnahme unmöglich gewesen wäre. Der Arzt hatte sich aber noch nicht einmal darum bemüht, einen Rettungswagen für die Transport zu rufen. Die Verurteilung wurde bestätigt.
OLG Düsseldorf, 2 RBs 13/21