Auch wenn das Bundesverfassungsgericht das Recht der Verteidigung auf Einsichtnahme von Unterlagen festgestellt, die sich nicht bei der Ermittlungsakte befinden, gilt dieses Recht jedoch nicht unbeschränkt und ohne alle Voraussetzungen. Wenn die Verteidigung im Bußgeldverfahren lange Zeit (hier über ein Jahr) die Möglichkeit hatte, die entsprechenden Unterlagen anzufordern, muss einem Antrag, der erstmalig bei Gericht gestellt wird, nicht mehr nachgegangen werden.
OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20
und
KG Berlin, 3 Ws (B) 314/20