Ein Arbeitnehmer kann aus einer formularmäßigen Vereinbarung des Arbeitsvertrags für geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht schließen, dass die geschuldete Vergütung als Nettolohn zu zahlen ist.
Und wenn er dann trotzdem eine Klage auf den von ihm berechneten Nettolohn erhebt, kann diese nicht umgedeutet werden in eine Klage auf Zahlung des Bruttolohnes.
BAG, 5 AZR 251/19