Wer als Zeuge vom Gericht vernommen wird, muss die Wahrheit sagen. Hierzu gehört auch, vollständig auszusagen.
Im hier entschiedenen fall hatte eine Oberstaatsanwältin offenbar negiert, mit der Vernehmung eines Zeugen nichts zu tun gehabt zu haben. Dies stimmte teilweise. Auch wenn sie bei der Vernehmung nicht anwesend war, hatte sie aber an einem informellen Gespräch mit dem Zeugen, dem Verteidiger und der Polizei teilgenommen. Dies sagte sie nicht, obwohl sie annahm, dass dies von Bedeutung sein könnte.
Sie wurde wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision blieb erfolglos.
BGH, 5 StR 172/20
„Ein Zeuge verletzt seine Wahrheitspflicht, wenn er Tatsachen, die für den Gegenstand der Vernehmung erheblich sind, falsch wiedergibt oder – sofern sie mit der Beweisfrage für ihn erkennbar im Zusammenhang stehen – verschweigt“