Wenn in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt wird, ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts (nicht über verfahrensrechtliche Normen) notwendig ist, oder wenn eine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Die Verteidigung beantragte Einsicht in Informationen und Unterlagen über die Messung, die sich nicht bei der Gerichtsakte befanden. Die entsprechenden Anträge wurden abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass hierin keine Versagung des rechtlichen Gehörs gegeben ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts kann nicht beeinflusst worden sein durch Umstände, die ihm nicht bekannt gewesen sind.
Ein eventueller Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens durch die Nichtgewährung der Einsicht stellt eine Verfahrensbeanstandung dar, die hinsichtlich eines etwaigen bestehenden Rechtsfortbildungsbedarfs bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde außer Acht zu bleiben hat.
OLG Hamburg, 2 RB 5/21 – 3 Ss-OWi 11/21