Das Merkmal der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit meint nicht die technisch theoretisch mögliche Höchstgeschwindigkeit, sondern die konkret erzielbare Höchstgeschwindigkeit, bezogen auf Fahrbahnzustand, Witterung, konkrete Verkehrssituation, technische Möglichkeit des Fahrzeugs sowie fahrerisches Können.
Ansonsten würde diese Strafvorschrift annähernd leerlaufen, insbesondere bei hochmotorisierten Fahrzeugen.
Vorsatz bezüglich dieser Handlung ist auch bei einer Flucht vor der Polizei möglich.
OLG Celle, 3 Ss 25/21