Wer als Ortsunkundiger ein wichtiges dienstliches Telefonat führt und hierbei ein Verkehrsschild übersieht, kann sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Denn bei Ortsunkundigkeit ist eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten, der Betroffene hat sich durch das wichtige Telefonat vorsätzlich abgelenkt. Gerade auf einer Dienstfahrt (der Betroffene ist Polizist) seien die Verkehrsregeln penibel zu beachten. Aufgrund der Überschreitung war schon Vorsatz angenommen und die Geldbuße verdoppelt worden, diese wurde trotz der „erschreckenden“ Uneinsichtigkeit des Beamten nicht weiter erhöht.
AG Landstuhl, 2 OWi 4211 Js 4647/21