Diese Frage wird nun vom BGH entschieden. Vorausgegangen war, dass die Verteidigung bei der Behörde die Übersendung sämtlicher Datensätze der gesamten Messreihe beantragt hat. Dies wurde abgelehnt, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Die Verteidigung hat dann bei Gericht erneut einen solchen Antrag gestellt. Dieser wurde vor der Verhandlung abgelehnt, hiergegen legte die Verteidigung Beschwerde ein und stellte den Antrag erneut in der Hauptverhandlung. Auch dort wurde der Antrag abgelehnt, der Betroffene verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. Es wird ausgeführt, dass hierdurch das Gebot des fairen Verfahrens verletzt sei.
Eigentlich möchte der entscheidende Senat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verwerfen. Hieran sieht sich das OLG allerdings gehindert, da eine anderslautende Entscheidung des OLG Jena entgegensteht.
Offenbar meint der entscheidende Senat auch, dass sich aus einem Vergleich der verschiedenen Datensätze keine Erkenntnisse für die streitgegenständliche Messung herleiten lassen. Denn er fragt beim BGH an, ob ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens auch dann vorliegt, wenn die entsprechenden Datensätze nicht herausgegeben werden, eine Relevanz für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der verfahrensgegenständlichen Messung aber nicht erkennbar ist.
OLG Zweibrücken, 1 OWi SsRs 19/21