Im hier entschiedenen Fall ging es um einen Abstandsverstoß von weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Zunächst stellte das Gericht klar, dass es nicht darauf ankomme, dass für die Vorwerfbarkeit der Abstandsverstoß über eine gewisse Strecke gegeben war. Es reicht schon eine einmalige Unterschreitung aus. Die Einschränkung der nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Aber aus der Dauer des Abstandsverstoßes kann auf Vorsatz geschlossen werden (Verdoppelung der Geldbuße). Dieser ist anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass er den Abstand unterschreitet über einen Zeitraum, während dessen mit den in der Fahrschulausbildung üblicherweise geleerten Methoden die Abstandsunterschreitung festgestellt werden kann (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder der zwischen den Fahrzeugen befindliche Leitpfosten-50 m Abstand auf der Autobahn). Bei einer derartigen Abstandsunterschreitung ist in einem solchen Fall ein Schätzfehler nahezu ausgeschlossen, es ist Vorsatz anzunehmen. Wer über 2 Sekunden eine derartige Abstandsunterschreitung begeht, handelt regelmäßig vorsätzlich. Hierbei ist auch der Fernbereich des aufgezeichneten Messvideos mit in die Beurteilung einzubeziehen.
AG Landstuhl, 2 OWi 1233/21