Der Betroffene erhält die Messdaten, auch wenn sich diese nicht bei der Akte befinden. Dies gebietet das Recht auf ein faires Verfahren. Es handelt sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen.
BVerfG, 2 BvR 868/20
Und wenn ein solcher Antrag rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellt wird, ist er offenbar auch nicht verspätet. Zumindest, wenn sich der Betroffene zunächst selbst verteidigt und Einspruch eingelegt hat und einen Einsichtsantrag (mangels Fachkenntnis) nicht stellte. So lag der Fall nämlich hier.