Die Verteidigung erhält die verkehrsrechtliche Anordnung, da sich hieraus Informationen zur Wirksamkeit des Verkehrszeichens ergeben können. Es ist ein hinreichender Bezug zur vorgeworfenen Tat und eine Relevanz für die Verteidigung gegeben.
Auf diese Information besteht ein Anspruch im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 I GG.
AG Schweinfurt, 1 OWi 99/21