… muss der geladene Betroffene trotzdem zur Verhandlung erscheinen. Ansonsten kann der Einspruch nach § 74 II OWiG verworfen werden.
Im hier entschiedenen Fall hatte der Verteidiger ca. 3 Stunden vor Verhandlungsbeginn eine eigene Erkrankung mitgeteilt, dies hatte der Richter jedoch erst nach der Verhandlung gesehen. Der Betroffene ist nicht erschienen, obwohl er bisher nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Der Einspruch wurde verworfen.
Auch die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Insbesondere hatte die Verteidigung übersehen, nicht nur die eigene Erkrankung vorzutragen, sondern auch den Grund des Ausbleibens des Betroffenen. Insoweit hätte dieses Ausbleiben in dessen Beziehung zur plötzlichen Erkrankung des Verteidigers gesetzt werden müssen.
OLG Koblenz, 3 OWi 6 SsBs 59/21
Aus diesem Grund beantragt man entweder schon vorher schriftsätzlich, dem Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Bzw. müsste man dann auch vortragen, dass man diesen Antrag (eine gebundene Entscheidung) zumindest in der Hauptverhandlung hätte stellen wollen. Wenn man dazu gar nichts ausführt, was offensichtlich hier der Fall war, kann das ganze Ding halt schief gehen.
Wenn der Verteidiger kurzfristig erkrankt…
Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.