Bei Kapitalerträgen tritt eine Abgeltungswirkung nach § 43 V EstG ein, wenn von den Erträgen ein Steuerabzug durch das Unternehmen erfolgt. Dies gilt auch, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird. Auch gilt dieser Annahme, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht die Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.
Auch wenn das Unternehmen keine Genehmigung nach § 32 KWG besitzt, kann es bei Anwendung dieser Norm als inländische Finanzdienstleistungsinstitut angesehen werden, wenn es die Merkmale des § 1 Ia KWG erfüllt.
Nach einer Kontrollmitteilung hatte das Finanzamt die entsprechenden Erträge der Besteuerung nach § 20 EStG unterworfen und hierbei die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht angerechnet. Die hiergegen erhobenen Einsprüche wurden zurückgewiesen. Das FG Nürnberg gab einer entsprechenden Klage statt, das Finanzamt blieb mit der Revision erfolgt. Durch den angenommenen Einbehalt der Kapitalertragsteuer gelten die entsprechenden Erträge als versteuert.
BFH, VIII R 17/17