Das Amtsgericht wollte gegen deutliche Erhöhung der Geldbuße auf 500 € bei einem Handyverstoß von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotes absehen. Im Bußgeldbescheid war das Fahrverbot noch damit begründet worden, dass bereits vorher zwei Handyverstöße geahndet worden waren.
Darüber hinaus hatte der Betroffene aus einem anderen Verfahren zwischendurch ein Fahrverbot von zwei Monaten abgeleistet. Das Amtsgericht meinte, dass durch dieses Fahrverbot ein weiteres Fahrverbot entbehrlich sei. Die Denkzettel– und Besinnungsfunktion hätte ausreichend vorgelegen.
Hielt in der Rechtsbeschwerde nicht. Zunächst einmal der Hinweis auf die zwei weiteren Handyverstöße, die nicht mit einem Fahrverbot geahndet worden waren. Und dann meint das BayObLG, dass das Amtsgericht nicht ausreichend begründet hätte, weshalb von einem Fahrverbot abgesehen werden könnte. Dies gilt auch, wenn der Betroffene geständig ist und sich ansonsten in der Hauptverhandlung positiv präsentiert hat. Und auch das weitere Fahrverbot kann nicht zur Begründung herangezogen werden, dies würde auf eine Begünstigung von renitenten Mehrfachtätern hinauslaufen.
BayObLG, 201 BayObOWi 445/21