Wenn Anträge auf Beiziehung weiterer Informationen über die Messung abgelehnt werden, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Dies allerdings nur, wenn die begehrten Informationen und Unterlagen tatsächlich existieren.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ist nicht gleichzusetzen mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hiermit kann der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße bis 100 € nicht begründet werden.
OLG Braunschweig, NZS 1 Ss (OWi) 65/21